Sonntag, August 27, 2006

Wirksamkeit einer einzelvertraglich vereinbarten Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag

Wird eine Ausschlussfrist im Einzelnen zwischen den Parteien ausgehandelt, ist sie auch wirksam, wenn sie kürzer als drei Monate ist. Dies machte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seiner Entscheidung 5 AZR 572/04. Der Verfall des Anspruchs hänge davon ab, ob es sich bei der Vereinbarung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handele. Die zu kurz bemessene Klagefrist (unter 3 Monaten) sei in diesen Fällen unwirksam. Dagegen komme eine Überprüfung der Dauer der Ausschlussfrist am Maßstab von "Treu und Glauben" nicht in Betracht, wenn es sich um eine im Einzelnen zwischen den Parteien ausgehandelte Klausel handele.